Blatt 13
Betreff: den
israel.
Gottesdienst in der
Synagoge zu Mon-
dorf.
Euer
Wohlgeboren.
verehrlichem Schreiben vom 15ten h.m., den
Zustand
des israelitischen Gottesdienstes in der Synagoge zu
Mon-
dorf betreffend, zufolge, haben wir zur Beseitigung
der
zwischen den Mitgliedern der dortigen israel.
Glaubensgemeinde
herrschenden Differenzen und zur
Erhaltung der Ruhe und Ordnung
bei dem Gottes-
dienste in der dasigen Synagoge die
hiebeifolgende
Synagogen Ordnung erlassen, welche wir Ew.
Wohl-
geboren zur gefälligen Kenntnisnahme und mit der
Bitte
übersenden, sämtlichen Mitglieder der in
Rede stehenden
Synagoge die Befolgung derselben auch
von polizeilicher Seite
geneigtest einschärfen lassen zu
wollen.
Bonn den 21ten
Juni 1837
Das Israelitische Consistorium
Abr. Auerbach Orb.
Herrn
Bürgermeister
Brüninghausen
Wohlg.
Weilershof.
Abschrift
Synagogen
Ordnung
für die israelitische
Religions-Gemeinde
zu Mondorf
Zur Aufrechterhaltung der
einer öffentlichen Gottes-
verehrung gebührenden Würde
und Achtung, so wie,
um vorkommenden Störungen mit Nachdruck
zu be-
gegnen und die Übertretenden in die gehörigen
Schranken der Ordnung zurückweisen und zur Strafe
ziehen
zu können, wird Nachstehendes verordnet:
Es soll
Jedermann in reinlicher und anständiger
Kleidung, namentlich
nicht mit Jacke oder Kittel
in der Synagoge erscheinen.
Alle
und jede Unterhaltung, insbesondere das
Reden, so wie jedes
sonstige störende Geräusch
während des
Gottesdienstes in der Synagoge
ist streng untersagt.
Eltern
oder Vormünder, welche Kinder in die Syna-
goge einführen,
haben dieselben auf ihren Plätzen
bei sich zu behalten und
sind für deren Aufführung
verantwortlich.
Kinder
unter vier Jahren dürfen während des
Gottesdienstes
weder in der Synagoge der Män-
ner noch in jene der Frauen
mitgebracht werden.
Bei dem Vorbeten des Vorsängers darf
denselben
Niemand stören, oder wegen Berichtigungen
von
Fehlern unterbrechen, so wie auch keine andern Gebete
laut
gesagt werden dürfen als welche der Vorsänger
vorbetet.
In
Abwesenheit des von der unterzeichneten
Stelle bestellten
temporären Vorsängers darf
jedoch nur unter Zustimmung
der Majorität der anwesenden
Synagogen-Glieder, ein anderes
Individuum vorbeten.
Der bestellte Vorsänger sowohl als
jeder andere
Vorbeter ist verbunden auf Verlangen eines
jeden
Aufgerufenen zur Thora, wenigstens
drei Segenssprüche zu
recitieren.
Wer den ihm von unterzeichneter Stelle
mit
Zustimmung der mehrzähligen Gemeinede-Glie-
der
zugetheilten Beitrag zur Bezahlung und
Beköstigung des
temporären Vorsängers zu
leisten verweigert, ist vom
Genusse der E[.....
rechte in der Synagoge so lange
auszuschließen
bis die zwangsweise Erhebung des
Rückstandes
auf anderem Wege de[r
obrigkeitlichen Hülfe erfolgt ist.
Der
Vorsteher ist verpflichtet, diese Synago-
gen Ordnung der Gemeinde
durch öffentlich
Vorlesung und Anheftung derselben im
In-
nern der Synagoge zu publizieren und jedes
gegen diese
Verordnung vorkommende Ver-
gehen bei dem competenten
Polizeigericht
unter Beziehung auf die betreffenden Artickel
des
Strafgesetzbuches zur Anzeige zu bringen.
Bonn den 21ten Juni
1837
Das Israelitische Konsistorium
per Copia
Abr. Auerbach
OR
[..... = nicht lesbar wegen Beschädigung, bzw.
Heftrand
"Gewalt
beendet keine Geschichte"
© 1999/2008 Kopernikus
Gymnasium Niederkassel