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Blatt 13



Betreff: den israel.
Gottesdienst in der
Synagoge zu Mon-
dorf.


Euer Wohlgeboren.

verehrlichem Schreiben vom 15ten h.m., den Zustand
des israelitischen Gottesdienstes in der Synagoge zu Mon-
dorf betreffend, zufolge, haben wir zur Beseitigung
der zwischen den Mitgliedern der dortigen israel.
Glaubensgemeinde herrschenden Differenzen und zur
Erhaltung der Ruhe und Ordnung bei dem Gottes-
dienste in der dasigen Synagoge die hiebeifolgende
Synagogen Ordnung erlassen, welche wir Ew. Wohl-
geboren zur gefälligen Kenntnisnahme und mit der
Bitte übersenden, sämtlichen Mitglieder der in
Rede stehenden Synagoge die Befolgung derselben auch
von polizeilicher Seite geneigtest einschärfen lassen zu
wollen.
Bonn den 21ten Juni 1837

Das Israelitische Consistorium
Abr. Auerbach Orb.



Herrn Bürgermeister
Brüninghausen
Wohlg.
Weilershof.

Abschrift

Synagogen Ordnung

für die israelitische Religions-Gemeinde
zu Mondorf


Zur Aufrechterhaltung der einer öffentlichen Gottes-
verehrung gebührenden Würde und Achtung, so wie,
um vorkommenden Störungen mit Nachdruck zu be-
gegnen und die Übertretenden in die gehörigen
Schranken der Ordnung zurückweisen und zur Strafe
ziehen zu können, wird Nachstehendes verordnet:

Es soll Jedermann in reinlicher und anständiger
Kleidung, namentlich nicht mit Jacke oder Kittel
in der Synagoge erscheinen.

Alle und jede Unterhaltung, insbesondere das
Reden, so wie jedes sonstige störende Geräusch
während des Gottesdienstes in der Synagoge
ist streng untersagt.

Eltern oder Vormünder, welche Kinder in die Syna-
goge einführen, haben dieselben auf ihren Plätzen
bei sich zu behalten und sind für deren Aufführung
verantwortlich.

Kinder unter vier Jahren dürfen während des
Gottesdienstes weder in der Synagoge der Män-
ner noch in jene der Frauen mitgebracht werden.

Bei dem Vorbeten des Vorsängers darf denselben
Niemand stören, oder wegen Berichtigungen von
Fehlern unterbrechen, so wie auch keine andern Gebete
laut gesagt werden dürfen als welche der Vorsänger
vorbetet.
In Abwesenheit des von der unterzeichneten
Stelle bestellten temporären Vorsängers darf
jedoch nur unter Zustimmung der Majorität der anwesenden
Synagogen-Glieder, ein anderes Individuum vorbeten.

Der bestellte Vorsänger sowohl als jeder andere
Vorbeter ist verbunden auf Verlangen eines
jeden Aufgerufenen zur Thora, wenigstens
drei Segenssprüche zu recitieren.

Wer den ihm von unterzeichneter Stelle mit
Zustimmung der mehrzähligen Gemeinede-Glie-
der zugetheilten Beitrag zur Bezahlung und
Beköstigung des temporären Vorsängers zu
leisten verweigert, ist vom Genusse der E[.....
rechte in der Synagoge so lange auszuschließen
bis die zwangsweise Erhebung des
Rückstandes auf anderem Wege de[r
obrigkeitlichen Hülfe erfolgt ist.

Der Vorsteher ist verpflichtet, diese Synago-
gen Ordnung der Gemeinde durch öffentlich
Vorlesung und Anheftung derselben im In-
nern der Synagoge zu publizieren und jedes
gegen diese Verordnung vorkommende Ver-
gehen bei dem competenten Polizeigericht
unter Beziehung auf die betreffenden Artickel
des Strafgesetzbuches zur Anzeige zu bringen.

Bonn den 21ten Juni 1837
Das Israelitische Konsistorium
per Copia
Abr. Auerbach OR


[..... = nicht lesbar wegen Beschädigung, bzw. Heftrand

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"Gewalt beendet keine Geschichte"
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