Nationalsozialistische Rassengesetzgebung
Die zweite Phase der Judenverfolgung begann mit dem Erlass der Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935.
Hitler hatte sich während des Nürnberger Parteitages dafür entschieden, die Judenfrage nun zu lösen, er lies mehrere Gesetzesentwürfe ausarbeiten. Am 15. September 1935 bekam er dann von den Reichstagsabgeordneten die Zustimmung zu den drei Gesetzen, den sog. „Nürnberger Gesetzen", und zwar das nicht in Beziehung mit der Judenfrage stehende „Reichsflaggengesetz", das „Reichsbürgergesetz" und das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre", kurz „Blutschutzgesetz".
Das Reichsbürgergesetz führte den neuen Begriff „Reichsbürger" ein und unterschied hiervon den „Staatsbürger". Die Diskriminierung der Juden erfolgte in diesem Gesetz - ohne sie ausdrücklich zu nennen - durch die getroffenen Bestimmungen:
„Reichsbürger
ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten
Blutes" (§2, Abs. 1)
„Der Reichsbürger ist
der alleinige Träger der vollen politischen Rechte" (§2,
Abs. 3)
Das Blutschutzgesetz schränkte den persönlichen Freiheitsraum der Juden erheblich ein, indem es ihnen Eheschließungen und außerehelichen Verkehr mit „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes" verbot.
Die beiden Rassengesetze bildeten das „Grundgesetz" der systematischen Judenverfolgung. Der Bevölkerung wurde die Bedeutung der beiden Gesetze zunächst nicht klar, denn sie beachtete das Flaggengesetz mehr, es gab aber schon einige Ausschreitungen im Siegkreis als Folge der Gesetze.
Am 14. November 1935 folgte die „Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz", in dem in §5 eine Definition des Juden gegeben wird:
(1) Jude ist wer von mindestens drei dem Passe nach volljüdischen Großeltern abstammt. § 2 Abs. 2 ( Als volljüdisch gilt ein Großelternteil ohne weiteres, wenn er der israelischen Religionsgemeinschaft angehört hat ) findet Anwendung.
(2) Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen Großeltern abstammende Staatsangehörige jüdische Mischling.
a) der beim Erlass des
Gesetzes der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat
oder danach in sie aufgenommen wird,
b) der beim Erlass des
Gesetzes mit einem Juden verheiratet war oder sich danach mit einem
solchen verheiratet,
c) der aus einst Ehe mit einem Juden im Sinne
des Absatz 1 stammt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Zum
Schütze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15
September 1935 geschlossen ist,
d) der aus dem außerehelichen
Verkehr min einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt und nach dem
31. Juli 1936 außerehelich geboren wird.
Der „jüdischen Rasse" wurde als Gegenbild die „nordische Rasse" entgegengesetzt.
Am 7. Februar 1936 erließ der Landrat des Siegkreises eine Anordnung an alle Bürgermeister des Kreises, nach der die Juden vom Wahlrecht ausgeschlossen werden sollten.
Damit war §4 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 erfüllt worden:
„Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein. Ihm steht ein Stimmrecht in politischen Angelegenheiten nicht zu"
Quelle: Linn, H. Juden an Rhein und Sieg, Siegburg 1983
"Gewalt
beendet keine Geschichte"
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